Geschäftsordnung (seit 10.01.2023)
Geschäftsordnung der Versammlung der Fachschaften
Auf der Grundlage der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 12. Januar 2016 gibt sich die Versammlung der Fachschaften am 10.01.2023 die nachfolgende Geschäftsordnung.
§ 1 Zusammensetzung
(1) Die Versammlung der Fachschaften (VeFa) setzt sich aus den in § 21 (3, 4) der Satzung der Studierendenschaft bestimmten Mitgliedern zusammen.
(2) Zusätzlich entsendet der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) gemäß § 13 (3) der Satzung der Studierendenschaft eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Versammlung der Fachschaften.
(3) Die Fachschaftsräte und der Allgemeine Studierendenausschuss teilen dem Präsidium ihre für die Versammlung der Fachschaften gewählten Mitglieder mit. Dies geschieht bei Änderungen oder Neuantritt selbiger.
(4) Die Versammlung der Fachschaften ist ein öffentlich tagendes Gremium gemäß § 4 (3) der Satzung der Studierendenschaft.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Versammlung der Fachschaften versteht sich als Interessenvertretung der Fachschaften der Universität Potsdam und dient der Koordination der Arbeit der Fachschaften und zur Kommunikation mit den anderen Gremien der Studierendenschaft gemäß § 21 (1) der Satzung der Studierendenschaft. In diesem Rahmen verwaltet und beschließt sie auch die Verwendung des Projektmittelfonds gemäß § 21 (7) der Satzung der Studierendenschaft.
(2) Die Fachschaften tauschen sich über alle für die Interessen der Fachschaft relevanten Sachverhalte aus und entwickeln gemeinsame Standpunkte.
(3) Die Kommunikation dient dem Austausch von wesentlichen Informationen und Neuigkeiten zwischen den Gremien der Studierendenschaft. Dazu gehören insbesondere folgende Informationen: Personalveränderungen im Studierendenparlament (StuPa) und Allgemeinen Studierendenausschuss, die Veröffentlichung des Rechnungsprüfungsberichtes, die Einberufung von Vollversammlungen und Urabstimmungen sowie alle Informationen, die für die Arbeit der Fachschaftsräte relevant sind.
(4) Das Präsidium stellt sicher, dass alle wesentlichen Informationen zeitnah kommuniziert werden, spätestens jedoch während der nächsten Sitzung. Ziel ist die Gewährleistung einer durchgehenden Dokumentation.
§ 3 Präsidium
(1) Die Versammlung der Fachschaften wählt jährlich ein Präsidium gemäß § 21 (5) der Satzung der Studierendenschaft.
(2) Für ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein einzelnes Mitglied des Präsidiums oder gegen das gesamte Präsidium ist eine einfache Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung der Fachschaften nötig.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus und besteht das Präsidium damit aus weniger als drei Mitgliedern, so ist auf der folgenden Sitzung eine Zuwahl von mindestens der zu drei Mitgliedern fehlenden Zahl an Personen gemäß § 21 (5) der Satzung der Studierendenschaft durchzuführen.
(4) Zusätzlich zu den in der Satzung der Studierendenschaft § 21 (5) genannten Aufgaben, hat das Präsidium folgende Aufgaben:
- Organisation der Arbeit der Versammlung der Fachschaften
- Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Studierendenausschuss, dem Studierendenparlament und anderen Gremien
- Durchsetzung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
- Betreuung der Homepage der Versammlung der Fachschaften
- Bericht über die Arbeit des Präsidiums zum Beginn jeder Sitzung
§ 4 Sitzungen der Versammlung der Fachschaften
(1) Sitzungen der Versammlung der Fachschaften finden mindestens halbjährlich, in der Regel aber einmal monatlich, statt.
(2) Zu den Sitzungen ist mindestens 7 Tage vorher schriftlich, in der Regel per E-Mail, einzuladen.
§ 5 Sitzungsleitung
(1) Das Präsidium eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Es kann jedoch für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.
(2) Bei Diskussionen oder Beschlüssen, welche die Sitzungsleitung betreffen, muss die Sitzungsleitung abgegeben werden.
(3) Die Sitzungsleitung hat für den geordneten Ablauf der Sitzungen zu sorgen, kann zur Durchsetzung dieser Geschäftsordnung zur Sache und zur Ordnung rufen.
(4) Die Sitzungsleitung darf Anwesende, die den Sitzungsverlauf mutwillig stören, auf Antrag an das Plenum der Sitzung verweisen. Der Antrag auf Ausschluss muss mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
§ 6 Sitzungsverlauf
(1) Redebeiträge können nur zum vorliegenden Tagesordnungspunkt erfolgen.
(2) Die Worterteilung durch die Sitzungsleitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen. Zu einer unmittelbaren kurzen Erwiderung kann die Sitzungsleitung das Wort auch außerhalb der Redeliste erteilen, wenn die erwidernde Person direkt befragt, in irgendeiner Weise beschuldigt oder zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Erwiderung muss sich auf die Ausführung der vorherigen Wortmeldung beziehen, muss kurz gefasst sein und darf nicht erwidert werden.
(3) Die Redezeit für einen einzelnen Beitrag soll fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Sitzungsleitung kann eine redende Person unterbrechen, um sie zur Sache oder zur Ordnung zu rufen, oder ihr das Wort entziehen, falls die Redezeit überschritten wird.
§ 7 Stimm-, Rede- und Antragsrecht
(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung der Fachschaften gemäß § 1 (1). Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Delegierung weiterer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
(2) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Studierendenschaft. Abweichungen davon können sich aus § 7 (3), § 12 (3) 12. und § 15 ergeben.
(3) Die Sitzungsleitung darf Gästen das Rederecht einräumen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Um Beschlüsse zu fassen, bedarf es der Beschlussfähigkeit. Die Beschlussfähigkeit ist gemäß § 6 (1, 3) der Satzung der Studierendenschaft gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte aller Fachschaften vertreten ist. Über Anträge zur Geschäftsordnung kann unabhängig von der Beschlussfähigkeit abgestimmt werden.
(2) Die festgestellte Beschlussfähigkeit ist solange gegeben, bis auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Beschlussfähigkeit erneut geprüft und daraufhin gegebenenfalls die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt oder nicht behandelt worden, so ist die Versammlung der Fachschaften in der nächsten Sitzung während der Beratung derselben Angelegenheit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist gemäß § 6 (4) der Satzung der Studierendenschaft in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, für die eine einfache Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich ist. Für Anträge und Initiativanträge zum Projektmittelfonds ist die Versammlung der Fachschaften in jedem Fall auf der folgenden Sitzung beschlussfähig.
§ 9 Tagesordnung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung sind unter Tagesordnungspunkt 0 die folgenden Punkte zu behandeln:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Sitzungsleitung
- Festlegung der Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Mitteilungen des Präsidiums
(2) Die Tagesordnung muss die Punkte „Mitteilungen der Fachschaftsräte“ und „Mitteilungen des Allgemeinen Studierendenausschusses“ enthalten. Das Präsidium sollte dafür folgende Sachverhalte abfragen:
- Personalveränderungen im Allgemeinen Studierendenausschuss, dem Studierendenparlament und den Fachschaftsräten
- wichtige anstehende Veranstaltungen und Projekte innerhalb der nächsten sechs Monate
- wichtige hochschul- und campuspolitische Beschlüsse
(3) Kann die Tagesordnung in einer Sitzung nicht vollständig bearbeitet werden, so wird entweder ein Termin für eine außerordentliche Sitzung vereinbart oder die nicht behandelten Tagesordnungspunkte werden in der nächsten regulären Sitzung behandelt.
§ 10 Anträge, Beschlüsse und Mehrheiten
(1) Bei allen Anträgen, die sich nicht auf den Projektmittelfonds beziehen, gibt es keine Antragsfristen.
(2) Beschlüsse der Versammlung der Fachschaften werden grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung der Studierendenschaft oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
(3) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Werden mehr Enthaltungsstimmen als Ja- und Nein-Stimmen zusammen abgegeben, gilt der Antrag als abgelehnt (Enthaltungsmehrheit). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Fall einer einfachen Zweidrittelmehrheit muss das Verhältnis von Ja-Stimmen zu Nein-Stimmen mind. einer Zweidrittelmehrheit entsprechen.
(4) Um eine absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder mit Ja stimmen. Im Fall einer absoluten Zweidrittelmehrheit muss das Verhältnis von Ja-Stimmen zu Nein-Stimmen mind. einer Zweidrittelmehrheit entsprechen.
(5) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:
- Geschäftsordnungsanträge
- Änderungsanträge
- Zusatzanträge/Ergänzungsanträge
- Abstimmung über den Gegenstand selbst.
(6) Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden. Schließen sich Anträge gegenseitig aus, so sind sie alternativ zur Abstimmung zu stellen.
(7) Bestehen Zweifel über das Auszählergebnis einer offenen Abstimmung, so erfolgt auf Verlangen eines Mitglieds eine einmalige Wiederholung der Abstimmung direkt im Anschluss. In diesem Fall kann das Präsidium eine Abstimmung mit Namensaufruf durchführen.
§ 11 Änderungsanträge
(1) Berechtigt, Änderungsanträge zu stellen, sind nur Mitglieder der Versammlung der Fachschaften.
(2) Umfangreiche Änderungsanträge sind den Mitgliedern der Versammlung der Fachschaften zur Beratung und Beschlussfassung schriftlich zu unterbreiten.
(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann die Übernahme von Änderungsanträgen erklären. Geschieht dies nicht, wird über die Annahme des Änderungsantrags abgestimmt. Wird der Änderungsantrag angenommen, wird im Anschluss über den geänderten Antrag abgestimmt. Wird der Änderungsantrag nicht angenommen, wird im Anschluss über den ursprünglichen Antrag abgestimmt.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können nur durch Mitglieder der Versammlung der Fachschaften und die Sitzungsleitung gestellt werden. Sie sind durch Heben beider Hände anzuzeigen. Sie dürfen sich nur mit dem Sitzungsverlauf befassen. Abweichend hiervon können Anträge zur Geschäftsordnung nach § 12 (3) 16., 17. und 19. auch durch Mitglieder der Studierendenschaft gestellt werden.
(2) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste, nicht aber eine redende Person unterbrochen.
(3) Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten Anträge auf:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung)
- Schluss der Sitzung (mit einfacher Zweidrittelmehrheit)
- Unterbrechung der Sitzung
- Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt (mit absoluter Mehrheit)
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes (mit absoluter Mehrheit)
- Verschiebung des aktuellen Tagesordnungspunktes
- Änderung der Tagesordnung (nur zwischen zwei Tagesordnungspunkten möglich, mit absoluter Mehrheit)
- Schluss der Debatte und gegebenenfalls sofortige Abstimmung
- Schluss der Redeliste
- Wiederaufnahme der Redeliste
- Einschränkung des Rederechts (mit einfacher Zweidrittelmehrheit)
- Rederecht für Nichtmitglieder der Studierendenschaft
- Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit
- Ausschluss der Öffentlichkeit (mit einfacher Zweidrittelmehrheit gemäß § 4 (3) der Satzung der Studierendenschaft, Beratung zu diesem Antrag ist nicht öffentlich)
- Zulassung Einzelner bei Ausschluss der Öffentlichkeit (mit einfacher Zweidrittelmehrheit)
- Durchführung eines Meinungsbildes unter allen anwesenden Mitgliedern der Versammlung der Fachschaften (bedarf nur der Zustimmung der Sitzungsleitung)
- Durchführung eines Meinungsbildes unter allen anwesenden Mitgliedern der Studierendenschaft (bedarf nur der Zustimmung der Sitzungsleitung)
- Geheime oder namentliche Abstimmung (ohne Abstimmung)
- Einhaltung der Geschäftsordnung (ohne Abstimmung)
(4) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung der Fachschaften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, falls eine Abstimmung erforderlich ist. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden.
(6) Liegen sowohl Anträge auf geheime, als auch auf namentliche Abstimmung vor, ist der Antrag auf geheime Abstimmung bei Verlangen durch ein Viertel der anwesenden Mitglieder vorzuziehen, wenn der Antrag auf geheime Abstimmung als zweiter gestellt wurde. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung als erstes gestellt wurde, ist er vorzuziehen.
(7) Anträge dürfen kurz begründet werden. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Sitzungsleitung den Antrag für angenommen erklären. Erhebt sich Widerspruch (Gegenrede), so kann dieser von höchstens einer Person kurz begründet werden. Verständnisfragen zum Geschäftsordnungsantrag sind noch vor der Abstimmung zuzulassen, dürfen aber nur kurz und knapp beantwortet werden. Danach ist ohne weitere Diskussion über den Antrag abzustimmen.
(8) Vor dem Schluss der Redeliste ist allen Redeberechtigten die Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.
§ 13 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) In allen Fragen zur Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung.
(2) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern sie der Satzung der Studierendenschaft und ihren Ergänzungsordnungen nicht widersprechen.
§ 14 Protokoll
(1) Von jeder Sitzung ist durch die Sitzungsleitung ein sinngemäßes und wahrheitsgetreues Protokoll anzufertigen, welches die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss.
(2) Das Protokoll ist den Fachschaften spätestens sieben Tage nach der Sitzung zuzuschicken. Das Protokoll ist von der Versammlung der Fachschaften zu genehmigen, danach zu veröffentlichen und zu den Akten zu geben.
§ 15 Projektmittelfonds
(1) Der Projektmittelfonds basiert auf § 21 (7) der Satzung der Studierendenschaft.
(2) Anträge zum Projektmittelfonds müssen mindestens 10 Tage vor der Sitzung, die für deren Behandlung vorgesehen ist, schriftlich beim Präsidium eingegangen sein.
(3) Das Präsidium überprüft die formale Richtigkeit und lässt nach bestandener Prüfung den Antrag zur Tagesordnung zu. Die Versammlung der Fachschaften kann mit einfacher Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Anträge, die als nicht formal korrekt beanstandet wurden, dennoch auf die Tagesordnung setzen.
(4) Gemäß § 21 (7) der Satzung der Studierendenschaft können Anträge eingebracht werden von Fachschaftsräten, deren finanzielle Mittel bereits aufgebraucht sind bzw. durch das Projekt aufgebraucht würden, von mehreren Fachschaftsräten mit einem gemeinsamen Projekt oder durch das Präsidium.
(5) Ein formal korrekter Antrag muss aus einem inhaltlichen und einem finanziellen Teil bestehen.
(6) Der inhaltliche Teil muss das Projekt oder die Veranstaltung ausführlich beschreiben und die Ziele benennen. Der studentische Bezug muss aus der Projektbeschreibung ersichtlich sein. Ort, Datum bzw. Zeitraum, die Finanzverantwortlichen und ihre Kontaktdaten müssen enthalten sein.
(7) Der finanzielle Bericht muss aus einem Finanzplan mit allen Einnahmen und Ausgaben bestehen. Dazu gehört insbesondere die Nennung aller Sponsoren und Einnahmequellen, die für das gesamte Projekt oder die Veranstaltung relevant sind.
(8) Die Anträge sind der Einladung zur Sitzung anzuhängen und auf der Homepage der Versammlung der Fachschaften zu veröffentlichen.
(9) Die Verwaltung, Auszahlung und Kontrolle der Gelder des Projektmittelfonds sowie die Kontrolle der Abrechnungen der jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller übernimmt das Präsidium in Zusammenarbeit mit dem Finanzreferat des Allgemeinen Studierendenausschusses. Das Präsidium hat hierbei die ordnungsgemäße Abrechnung zu kontrollieren und den Fachschaften öffentlich zu machen.
§ 16 Initiativanträge zum Projektmittelfonds
(1) Abweichend von § 15 (2) ist es möglich, Initiativanträge beim Präsidium einzureichen. In der Regel sollte das Präsidium alle Initiativanträge bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn per E-Mail an die Fachschaftsräte kommunizieren.
(2) Für Initiativanträge muss begründet dargestellt werden, dass sie vor regulärer Antragsfrist nicht gestellt werden konnten.
(3) Über die Aufnahme von Initiativanträgen in die Tagesordnung beschließt die Versammlung der Fachschaften mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Annahme eines Initiativantrages selbst benötigt eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Das Präsidium hat einen Prüfungsvorbehalt der formalen Richtigkeit von 7 Tagen ab Eingang des Initiativantrages.
§ 17 Referat für Fachschaften und Fachschaftsräte
(1) Die Versammlung der Fachschaften kann zur weiteren Interessenvertretung und Koordination von Belangen der Fachschaftsräte bis zu vier gleichberechtigte und gegenseitig vertretungsberechtigte Referatspersonen für Fachschaften und Fachschaftsräte wählen.
(2) Wählbar sind alle Studierenden der Universität Potsdam, die ordentlich gewählte Mitglieder mind. eines Fachschaftsrats sind oder waren oder ordentlich Kooptierte mind. eines Fachschaftsrats sind oder waren. Im Fall einer Kooptation muss diese mind. durch ein Gremium der Fachschaft durchgeführt worden sein.
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Unabhängig davon können Referatspersonen für Fachschaften und Fachschaftsräte aus dem Amt scheiden
- durch Exmatrikulation,
- durch Tod,
- durch Rücktritt, der dem Präsidium der Versammlung der Fachschaften schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen ist,
- durch Annahme der Wahl in den allgemeinen Studierendenausschuss,
- durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der Versammlung der Fachschaften.
(4) Referatspersonen für Fachschaften und Fachschaftsräte führen sie betreffende Beschlüsse der Versammlung der Fachschaften aus und sind ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu diesem Zweck reichen sie zu jeder Sitzung der Versammlung der Fachschaften einen Rechenschaftsbericht ein. Referatspersonen für Fachschaften und Fachschaftsräte sind ferner zuständig für
- Unterstützung der Fachschaftsräte bei Veranstaltungen, Wahldurchführung, Beratung bei Ordnungsbelangen, Konflikten mit Dozierenden falls erwünscht,
- Vernetzung der Fachschaftsräte im Allgemeinen oder in Gruppen,
- Entwicklung und Pflege des Internetauftritts der Versammlung der Fachschaften in Absprache mit der Versammlung der Fachschaften, mindestens aber dem Präsidium,
- die Vertretung der Belange der Fachschaftsräte und der Versammlung der Fachschaften auf Sitzungen weiterer Gremien,
- Unterstützung des Präsidiums der Versammlung der Fachschaften bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen falls erwünscht.
- Weitere Aufgaben können von der VeFa bestimmt bzw. beschlossen werden.
(5) Die Versammlung der Fachschaften kann eine Aufwandsentschädigung für Referatspersonen für Fachschaften und Fachschaftsräte beschließen. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung pro Person darf 65% des Beitrages des höchstmöglichen BAföG-Satzes nicht überschreiten. Sollte eine Finanzierung durch den Projektmittelfonds nicht möglich sein, muss diese beim Studierendenparlament beantragt werden, das zu diesem Zweck einen eigenen Haushaltstitel einrichten kann.
§18 Schlussbestimmungen
(1) Über alle Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Versammlung der Fachschaften selbst.
(2) Ein Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung darf frühestens nach der zweiten Lesung erfolgen.
(3) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer absoluten Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Inkraftreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung werden alle vorherigen Geschäftsordnungen gegenstandslos.